Rechtliches

Compliance-Richtlinie

Die Richtlinie zur Compliance des LZH steht hier als PDF-Datei zum Download bereit (2,6 MB).

Richtlinie zur Compliance des LZH

Anti-Korruptions-Richtlinie

Die Anti-Korruptions-Richtlinie des LZH steht hier als PDF-Datei zum Download bereit (2,1 MB).

  

Gleichstellungsplan

Der Gleichstellungplan des LZH steht hier als PDF-Datei zum Download bereit.
 

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1   Das LZH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Es führt Auftragsforschung im Bereich der angewandten Forschung durch und erschließt dazu technologisches Neuland. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem LZH und seinen Auftraggebern in Bezug auf Forschungs- und Entwicklungsaufträge sowie die Lieferung von Anlagen des LZH.

1.2   Die Forschungs- und Entwicklungsaufträge und Lieferungen des LZH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich Abweichendes zwischen dem LZH und dem Auftraggeber vereinbart wurde. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden vom LZH nicht anerkannt, auch wenn das LZH nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3   Sofern in dem jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsauftrag nicht abweichend oder speziell geregelt, erfolgt die Leistungserbringung auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Das LZH schuldet bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen in diesem Fall lediglich ein den Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechendes Vorgehen.

1.4   Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem LZH und dem Auftraggeber, sofern dieser Unternehmer gem. § 14 BGB ist.

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2.     Vertragsschluss

2.1   Soweit vom LZH nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, erfolgen sämtliche Angebote des LZH freibleibend.

2.2   Verträge zwischen dem LZH und dem Auftraggeber kommen durch schriftliche Auftragserteilung bzw. Bestellung des Auftraggebers auf der Grundlage von Angeboten des LZH und eine sich daran anschließende schriftliche Annahmeerklärung oder durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des LZH zustande.

2.3   Das Angebot des LZH beschreibt die Aufgabenstellung im Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum sowie das Forschungs- und Entwicklungsziel.

3.     Termine und Fristen

3.1   Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, handelt es sich bei den im Angebot oder dem Forschungs- und Entwicklungsauftrag etwaig genannten Bearbeitungszeiten oder Terminen um unverbindliche Regelfristen und -termine ohne Fixschuldcharakter.

3.2   Erkennt das LZH, dass etwaig verbindlich vereinbarte Bearbeitungszeiten oder Termine nicht eingehalten werden können, wird das LZH dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung mitteilen und mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung vereinbaren.

3.3   Die Einhaltung von vereinbarten Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die vereinbarten Fristen und Termine angemessen.

3.4   Ansprüche des Auftraggebers gegen das LZH wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, sofern vertraglich vereinbarte Fristen und Termine aufgrund von Umständen nicht eingehalten werden, die das LZH nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt und anderen, vom LZH nicht zu vertretenden Ereignissen wie Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Verkehrsstörungen, ungünstige Witterungsverhältnisse usw. Die vereinbarten Fristen und Termine verlängern bzw. verschieben sich in diesen Fällen angemessen.

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4.     Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1   Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Lieferungen werden dem Auftraggeber Transport- und Versandkosten gesondert in Rechnung gestellt.

4.2   Das LZH wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das angestrebte Forschungs- und Entwicklungsergebnis nicht erreicht werden kann. Zugleich wird das LZH dem Auftraggeber eine Anpassung der Vergütung vorschlagen. Erzielen die Vertragsparteien über die Anpassung der Vergütung keine Einigung und wird diese Anpassung aus Gründen erforderlich, die bei Auftragserteilung für das LZH weder vorhersehbar waren noch vom LZH zu vertreten sind, ist das LZH zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Im Übrigen gilt Ziffer 13.3.

4.3   Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug direkt an das LZH zu leisten. Fällige Bankgebühren gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

4.4   Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5   Zur Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.6   Im Falle des Zahlungsverzuges ist das LZH berechtigt, vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu
berechnen.

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5.     Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen

5.1   Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Vorhabens gemäß dem Angebot bzw. dem Forschungs- und Entwicklungsauftrag zur Verfügung gestellt.

5.2   Der Auftraggeber erhält an den im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsauftrags entstandenen Erfindungen und an den von dem LZH auf diese Erfindungen etwaig angemeldeten oder erteilten Schutzrechten nach Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht-ausschließliches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Anwendungszweck. Der Auftraggeber erstattet dem LZH einen zwischen den Vertragsparteien für jeden Einzelfall gesondert zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte. Der Auftraggeber trägt bei Benutzung der Erfindungen die gesetzliche oder nach der Regelung des LZH zu zahlende Arbeitnehmererfindervergütung.

5.3   Sollte der Auftraggeber an den entstandenen Erfindungen bzw. an den von dem LZH angemeldeten oder erteilten Schutzrechten die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten wünschen, werden die Parteien hierüber und über die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Lizenzgebühren und Arbeitnehmererfindervergütungen eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abschließen. Der Auftraggeber hat diesen Wunsch spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung gegenüber dem LZH schriftlich zu erklären. Das LZH behält in diesem Fall ein nicht-ausschließliches, zeitlich unbefristetes und unentgeltliches Nutzungsrecht für Forschungs- und Entwicklungszwecke.

5.4   Der Auftraggeber erhält an den bei der Durchführung des Vorhabens entstandenen urheberrechtlich geschützten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie am Know-how nach Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht-ausschließliches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Anwendungszweck. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

5.5   Werden bei der Durchführung des Vorhabens bereits vorhandene Schutz- oder Urheberrechte des LZH verwandt, und sind sie zur Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig, werden die Parteien hierüber und über die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Lizenzgebühren eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abschließen.

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6.     Entgegenstehende Schutzrechte Dritter

6.1   Das LZH wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihm bekannte und ihm bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verletzt werden könnten. Eine Haftung für die Freiheit von Rechten Dritter wird jedoch nicht übernommen. Das LZH und der Auftraggeber werden einvernehmlich entscheiden, ob und in welcher Weise bekannt werdende Rechte Dritter bei der Durchführung der vereinbarten Arbeiten zu berücksichtigen sind.

6.2   Das LZH ist im Rahmen der Erfüllung des Vertrages darum bemüht, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zu erreichen, die frei von Schutzrechten Dritter sind. Das LZH ist jedoch nicht verpflichtet, eine Schutzrechtsrecherche im Hinblick auf entgegenstehende Schutzrechte Dritter durchzuführen. Das LZH ist bereit, eine Schutzrechtsrecherche durchzuführen, sofern der Auftraggeber die Suchkriterien vorgibt und die Kosten für die Schutzrechtsrecherche übernimmt. Sind oder werden dem LZH bzw. dem Auftraggeber Schutzrechte Dritter bekannt, die der Erfüllung des jeweiligen Vertrages oder den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen entgegenstehen, werden sich die Parteien hierüber umgehend gegenseitig informieren. Die Parteien werden sich über das weitere Vorgehen abstimmen, insbesondere werden sie gemeinsam entscheiden, ob eine Lizenz an dem Schutzrecht erworben werden oder die weitere Durchführung des Vertrages so gestaltet werden soll, dass eine Schutzrechtsverletzung vermieden wird. Bei Schutzrechtsverletzungen durch Vorrichtungen oder Verfahren, die nach besonderen Anweisungen des Auftraggebers gebaut oder angewendet werden, stellt der Auftraggeber das LZH von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung frei.

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7.     Lieferbedingungen für Anlagen

7.1   Soweit mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen von Anlagen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung von Anlagen geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebes des LZH. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Ist die Anlage versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

7.2   Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist das LZH unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Anlage auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Auch in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

7.3   Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Das LZH wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit etwaiger Liefergegenstände informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.

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8.     Leistungsqualität, Mängelansprüche bei kauf- und werkvertraglichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

8.1   Soweit in dem jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich abweichend oder speziell vereinbart, schuldet das LZH bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen lediglich ein den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik, einschließlich der Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt, entsprechendes Vorgehen.

8.2   Das LZH gibt grundsätzlich keine Garantien für die Beschaffenheit der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ab. Insbesondere haben Leistungsbeschreibungen nicht den Charakter einer Beschaffenheits- oder Leistungsgarantie.

8.3   Soweit es sich bei dem zu Grunde liegenden Auftragsverhältnis um eine Themenstellung aus dem Bereich von wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung handelt – es werden wissenschaftlich ausgerichtete, experimentelle oder theoretische Arbeiten zur Erlangung von neuen Kenntnissen über noch nicht bekannte wissenschaftliche Prinzipien, Phänomene oder Tatsachen durchgeführt – kann das LZH keine Gewähr dafür übernehmen, dass die mit der Aufgabenstellung verbundenen Erwartungen an die zu erzielenden Arbeitsergebnisse im Laufe der wissenschaftlichen Arbeit auch eintreten. Dies bedeutet, das LZH übernimmt keine Gewähr für ein bestimmtes Forschungsergebnis und auch keine Gewähr für dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit.

8.4   Soweit das LZH aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung in dem jeweiligen Vertrag die Herstellung einer Werkleistung oder Lieferung einer dem Stand der Technik entsprechenden Sache als Forschungs- und Entwicklungsergebnis schuldet, finden bei Mängeln die betreffenden Regelungen des Kauf- oder Werkvertragsrechts nach Maßgabe nachfolgender Absätze Anwendung.

8.5   Erweist sich das vom LZH erzielte Forschungs- und Entwicklungsergebnis als mangelhaft, erhält das LZH zunächst die Gelegenheit, den Mangel – je nach Art des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses, des Mangels und der sonstigen Umstände – im Wege der Nacherfüllung, nach Wahl des LZH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, zu beseitigen. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

8.6   Sofern das LZH die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung auch in der Nachfrist fehlschlägt oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der geschuldeten Vergütung (Minderung) verlangen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet das LZH im Rahmen der in Ziffer 10. festgelegten Grenzen.

8.7   Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf Lieferungen des LZH eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

8.8   Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche bei kauf- und werkvertraglichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beträgt 12 Monate und beginnt mit Lieferung bzw. Abnahme.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des LZH, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden sowie bei Garantien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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9.     Eigentumsvorbehalt

9.1   Das LZH behält sich das Eigentum an den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen und gelieferten Anlagen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem LZH gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche vor. Das Eigentum des LZH darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.

9.2   Für den Fall, dass das Eigentum des LZH an den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen oder gelieferten Anlagen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf das LZH übergeht.

9.3   Für den Fall der Weiterveräußerung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse oder gelieferten Anlagen tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung mit dinglicher Wirkung an das LZH ab.

9.4   Auf Verlangen des Auftraggebers ist das LZH verpflichtet, die dem LZH nach den vorstehenden Regelungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des LZH insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

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10.   Haftung

10.1 Soweit in dem jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich abweichend oder speziell vereinbart, steht das LZH lediglich für die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ein, nicht aber für das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungsziels.

10.2 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10.3 haftet das LZH auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend den folgenden Bestimmungen:

a.     Die Haftung des LZH für Schäden, die von LZH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt;

b.     LZH haftet der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (Kardinalpflichten). Der Begriff der Kardinalpflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf;

c.     Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.

10.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

10.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

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11.   Geheimhaltung

11.1 Die Vertragsparteien werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages streng vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen.

11.2 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die der anderen Vertragspartei oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der anderen Vertragspartei bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder Informationen entsprechen, die der anderen Vertragspartei von einem berechtigten Dritten
offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder die von einem Mitarbeiter der anderen Vertragspartei, der keine Kenntnis von den mitgeteilten Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.

11.3 Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht Unterauftragnehmer des LZH, die vom LZH für Zwecke der Vertragserfüllung mit Teilleistungen betraut werden und vom LZH zur Geheimhaltung entsprechend verpflichtet wurden.

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12.   Veröffentlichungen

12.1 Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem LZH berechtigt, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse unter Nennung des Urhebers zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z.B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.

12.2 Veröffentlichungen des LZH, die den jeweils vereinbarten Anwendungszweck betreffen und für die der Auftraggeber gemäß Ziffer 5.3 ausschließliche Rechte beansprucht, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt.

13.   Kündigung

13.1 Beide Vertragsparteien sind zur ordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats berechtigt, wenn nach Ablauf eines erheblichen Bearbeitungszeitraumes von mindestens sechs Monaten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde; die Kündigung darf mithin erstmals nach Ablauf von sechs Monaten seit Vertragsbeginn ausgesprochen werden. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages nicht zulässig.

13.2 Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13.3 Nach Kündigung wird das LZH dem Auftraggeber das bis zum Wirksamwerden der Kündigung erreichte Forschungs- und Entwicklungsergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem LZH die bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandenen Kosten zu vergüten. Personalkosten werden nach Zeitaufwand erstattet. Für den Fall, dass die Kündigung auf einem Verschulden einer der Vertragsparteien beruht, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

14.   Schlussbestimmungen

14.1 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.

14.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Hannover.

14.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem LZH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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Stand: Oktober 2014

Hier können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH) als PDF-Datei herunterladen.